Tz. 58
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Die Vollstreckungsverjährung beginnt bei einer Straftat wie der (vorsätzlichen) einfachen oder schweren Steuerhinterziehung mit der Rechtskraft der Entscheidung, s. § 79 Abs. 6 StGB. Die Entscheidung kann in einem Urteil, einem Strafbefehl oder einem Beschluss liegen.
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Tz. 59
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Bei Ordnungswidrigkeiten wie der leichtfertigen Steuerverkürzung beginnt die Vollstreckungsverjährung ebenfalls mit der Rechtskraft der Entscheidung, s. § 34 Abs. 3 OWiG.
Hinweis:
Rechtskraft tritt ein, wenn eine Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, innerhalb der sich gegen die Entscheidung mit einem Rechtsmittel gewehrt werden kann. Regelmäßig beträgt die Rechtsmittelfrist im Strafrecht eine Woche (Berufung gemäß § 312 StPO und Revision gemäß § 333 StPO). Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, s. § 67 Abs. 1 OWiG.
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