Tz. 10

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Steuerhinterziehung muss zudem rechtswidrig sein, d. h. nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein. Rechtfertigungsgründe für eine Steuerhinterziehung existieren nicht. Gründe, die eine Schuldfähigkeit ausschließen, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

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