Tz. 32

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Geschäftsleitung obliegt in kleineren Vereinen meist einzelnen Personen. Je größer der Verein ist, desto vielfältiger und komplexer werden die Führungsaufgaben und damit auch die Koordinationsprobleme. Insbesondere wegen der mit der Größe der Einheit steigenden Komplexität gibt es im Hinblick auf mehrköpfig besetzte Führungsgremien daher die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sachgerecht untereinander in verschiedene Ressorts aufzuteilen. Es wird von der sog. horizontalen Pflichtendelegation gesprochen, s. Heerspink in Flore/Tsambikakis, Einf. zu §§ 377ff. AO Rn. 62.

 

Tz. 33

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Typischerweise existieren Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die sich um technische Gegebenheiten kümmern, während ein anderer Geschäftsführer die Ressortverantwortlichkeit z. B. für den Bereich Steuern übernimmt. Im Falle einer solchen Pflichtendelegation darf das "unzuständige" Organmitglied (z. B. ein Vereinsvorstandsmitglied) grds. darauf vertrauen, dass das mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche betraute "zuständige" Organmitglied die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen sach- und pflichtgemäß erfüllt, s. Heerspink in Flore/Tsambikakis, Einf. zu §§ 37ff. AO Rn. 63. Erkennt das unzuständige Mitglied jedoch, dass das zuständige Mitglied seiner Aufgabe nicht gewachsen ist oder existieren Anhaltspunkte dafür, dass dieses seinen Pflichten nicht nachkommt, steht auch das unzuständige Gremienmitglied in der Pflicht, Missstände aufzudecken und zu beseitigen. Anderenfalls wird das unzuständige Mitglied (auch strafrechtlich) mit dem gleichen Vorwurf konfrontiert wie das zuständige Mitglied.

Hinweis:

In der Praxis wird dies häufig übersehen. Die Delegation von Pflichten bedeutet nicht, sich derer vollständig zu entledigen. Vielmehr verbleibt bei dem die eigene Pflicht auf einen anderen Übertragenden eine Überwachungspflicht. Entsprechend ist in der Praxis zu empfehlen, dass sich jedes Vorstandsmitglied zumindest einen Überblick darüber verschafft, ob die Körperschaft oder der Verband ordnungsgemäß geführt wird oder ob in den Zuständigkeitsbereichen anderer Vorstandsmitglieder etwaige gravierende Mängel erkennbar sind.

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