Tz. 10

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

§ 5b EStG (Anhang 10) etabliert durch das Steuerbürokratieabbaugesetz (BStBl I 2009, 124) die sog. E-Bilanz. Verlangt wird, dass Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Entsprechend besteht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) eine Verpflichtung nach § 60 Abs. 4 EStDV (Anhang 11).

Zur Erstellung der E-Bilanz besteht ein Klassifikationsschema (Taxonomie), welches grundsätzlich über die Gliederungen nach HGB hinausgeht (vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, Tz. 1 zu § 5 EStG).

Für steuerbegünstigte Körperschaften wurde zugelassen, dass E-Bilanzen erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, übermittelt werden (BMF vom 28.09.2011, BStBl I 2011, 855).

Steuerbegünstigte Körperschaften trifft die Abgabeverpflichtung im Grundsatz nur, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und dieser die Besteuerungsfreigrenze von derzeit 35 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigt (LFD Thüringen vom 25.10.2013, S 2133b A-02-A 3.18 (S)). In diesen Fällen erstreckt sich bei steuerbefreiten Körperschaften die Übermittlungspflicht nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BMF vom 19.12.2013, DStR 2014, 100).

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