Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die Verpflichtung Steuererklärungen abzugeben, besteht dann, wenn eine generelle Steuerpflicht besteht.
Gemäß § 1 KStG unterliegen Vereine als sonstige juristische Personen des privaten Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (vgl. Anhang 3) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Für nicht rechtsfähige Vereine bestimmt sich die persönliche Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KStG (vgl. Anhang 3). Soweit die gemeinnützige Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH ausgeübt wird, ergibt sich diese Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
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