Tz. 101

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden von Vereinen anlässlich von Veranstaltungen ausländische Profi-Sportler eingesetzt und erhalten sie vom Verein für die Teilnahme Vergütungen (Handgelder, Erfolgsprämien, Preisgelder etc.), so haftet der Verein für die Einkommen- und Umsatzsteuer dieser Profi-Sportler (Berufssportler).

9.1 Einkommensteuer

 

Tz. 102

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zur Problematik der Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige s. "Beschränkte Steuerpflicht bei Darbietungen".

9.2 Umsatzsteuer

 

Tz. 103

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Treten ausländische Sportler im Inland auf, erbringen sie im Regelfall auch eine sonstige Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5). Steuerschuldner sind aber nicht die ausländischen Sportler, vielmehr schuldet der Verband/Verein als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (s. § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 UStG, Anhang 5). Der Verband/Verein kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) geschuldete Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) als Vorsteuer absetzen (s. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, Anhang 5). Der Abzug kann insbesondere dann erfolgen, wenn er die Leistungen des ausländischen Sportlers für seinen unternehmerischen Bereich verwendet und nicht zur Erzielung von steuerfreien Umsätzen.

Zu versteuern sind neben den Barvergütungen auch etwaige geldwerte Vorteile (Fahrkostenerstattungen, Kosten der Unterkunft etc.).

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