Tz. 101
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Werden von Vereinen anlässlich von Veranstaltungen ausländische Profi-Sportler eingesetzt und erhalten sie vom Verein für die Teilnahme Vergütungen (Handgelder, Erfolgsprämien, Preisgelder etc.), so haftet der Verein für die Einkommen- und Umsatzsteuer dieser Profi-Sportler (Berufssportler).
9.1 Einkommensteuer
Tz. 102
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Zur Problematik der Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige s. "Beschränkte Steuerpflicht bei Darbietungen".
9.2 Umsatzsteuer
Tz. 103
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Treten ausländische Sportler im Inland auf, erbringen sie im Regelfall auch eine sonstige Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5). Steuerschuldner sind aber nicht die ausländischen Sportler, vielmehr schuldet der Verband/Verein als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (s. § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 UStG, Anhang 5). Der Verband/Verein kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) geschuldete Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) als Vorsteuer absetzen (s. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, Anhang 5). Der Abzug kann insbesondere dann erfolgen, wenn er die Leistungen des ausländischen Sportlers für seinen unternehmerischen Bereich verwendet und nicht zur Erzielung von steuerfreien Umsätzen.
Zu versteuern sind neben den Barvergütungen auch etwaige geldwerte Vorteile (Fahrkostenerstattungen, Kosten der Unterkunft etc.).
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