Tz. 54

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bei einem so genannten Spielertrainer sind folgende Unterscheidungen zu treffen:

  • Der Trainer wird ausschließlich für seine Trainertätigkeit für das Training der "unbezahlten Sportler" bezahlt. Eine derartige Bezahlung ist unschädlich. Die Aufwendungen sind dem Zweckbetrieb "unbezahlter Sport" als Betriebsausgaben zuzuordnen.
  • Es erfolgt

    • eine Bezahlung für die Trainertätigkeit des unbezahlten Sports z. B. i. H. v. 1 000 EUR und
    • Ersatz von Aufwendungen i. S. v. § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO (Anhang 1b) im Durchschnitt pro Monat 450 EUR, jährlich 5 400 EUR für die Tätigkeit als Spieler.

    Diese Bezahlung ist unschädlich, weil zwei getrennte Verträge abgeschlossen wurden. Für den Einsatz als Sportler werden die zulässigen Grenzen, die für die Einordnung als unbezahlter Sportler zu beachten sind, aber nicht überschritten. Die Aufwendungen für die Trainertätigkeit und Tätigkeit als Sportler sind dem Zweckbetrieb "unbezahlter Sport" zuzuordnen. Für seine Trainertätigkeit kann er u. U. noch den Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 3 000 EUR (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) in Anspruch nehmen.

  • Es erfolgt

    • eine Bezahlung für die Trainertätigkeit des unbezahlten Sports und
    • gleichzeitig eine Bezahlung als Sportler (mehr als 5 400 EUR jährlich).

    Die Zahlungen, die er für die Trainertätigkeit erhält, sind Betriebsausgaben des Zweckbetriebes "Sport". Als Spieler gilt er als "bezahlter Sportler", weil er Vergütungen und Vorteile erhält, die die Aufwandspauschale überschreiten und ein entsprechender Einzelnachweis nicht vorgelegt wurde. Die Aufwendungen sind entweder dem Zweckbetrieb "Sport" (Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b sind erfüllt) oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Betriebsausgaben zuzuordnen.

    Ferner s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, 36, Anhang 2. Bezüglich der Aufteilung von Trainingskosten (Vergütungen an Trainer) ist der AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 29, 30 (Anhang 2) zu beachten.

    Die Vereinfachungsregelung im AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28 Satz 5 (Anhang 2) gilt entsprechend, wenn sowohl unbezahlte wie auch bezahlte Sportler einer Mannschaft gleichzeitig für eine Veranstaltung trainiert werden, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist und diese Trainingskosten Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen.

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