Tz. 153

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Erfüllen sportliche Veranstaltungen nicht mehr die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes nach § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b), sind sie als steuerpflichtig zu behandeln. D.h., die Einnahmen sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" zuzuordnen (s. § 67a Abs. 3 Satz 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 154

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist diese Tatsache unschädlich, wenn aus dem Betrieb "bezahlter Sport" Gewinne erwirtschaftet werden bzw. die Bezahlung des Sportlers aus diesem Betrieb oder durch einen Dritten (Sponsor) erfolgen kann.

Die Regelung in § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) schließt aber auch dann die Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr aus, wenn die Bezahlung aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, erfolgen kann, weil das Saldierungsgebot für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gesetzlich verankert ist (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). D.h., werden Sportler anlässlich von Veranstaltungen des bezahlten Sports bezahlt, kann dessen Bezahlung auch aus Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe erfolgen, ohne dass diese Tatsache zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit führt.

 

Tz. 155

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zur Bezahlung können z. B. Gewinne (Überschüsse) verwendet werden aus

  • Vereinsgaststätten,
  • der Werbung (Banden-, Trikot-, Anzeigen-, Lautsprecher-, Plakatwerbung usw.),
  • öffentlichen Veranstaltungen,
  • geselligen Veranstaltungen und dgl.
 

Tz. 156

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Entstehen aber im steuerpflichtigen Bereich auf Dauer Verluste, wird die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet.

Die Folgen, die sich hieraus ergeben können, werden nachfolgend dargestellt:

  • Es wird Ertragsteuerpflicht in den Bereichen

    • Vermögensverwaltungen (Körperschaftsteuer),
    • Zweckbetriebe (sie werden steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe);
  • die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR entfällt;
  • die Besteuerungsfreigrenze im Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kommt mangels Steuerbegünstigung nicht mehr in Betracht;
  • für Zwecke der Umsatzsteuer fallen Steuerbefreiungen ersatzlos weg. Entgelte sind mit 19 % zu versteuern (Nachversteuerung der Entgelte mit 12 %), weil § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht mehr greift;
  • der Haftungstatbestand Verwenderhaftung für Zuwendungen (Spenden) greift, es sind Haftungsbescheide zu erlassen; eine persönliche Haftung der Organmitglieder ist nicht ausgeschlossen;
  • Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide sind zu erlassen;
  • Zuwendungen werden schenkungsteuerpflichtig, wenn die Schenkung bestimmte Freibeträge übersteigt;
  • Zuschüsse können von den Zuschussgebern zurückgefordert werden;
  • Spender können ihre getätigten Zuwendungen auf zivilrechtlichem Wege zurückfordern.
 

Tz. 157

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sollten sich aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" Verluste ergeben, sind nachfolgende Punkte zu beachten bzw. zu überprüfen:

  • Können die Vergütungen oder Vorteile an die Sportler und die übrigen anderen Kosten ggf. aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben geleistet werden?
  • Ist eine dritte Person (Sponsor) vorhanden, der die Vergütungen oder anderen Vorteile sowie die übrigen Kosten trägt? Ist dies der Fall, sind derartige Sponsorenleistungen keine steuerbegünstigten Zuwendungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen vom Verein nicht erteilt werden. U.U. wird auch Schenkungsteuerpflicht ausgelöst, wenn gewisse Freibeträge überschritten werden. Derartige Beträge sind als Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
  • Können die entstandenen Verluste ggf. durch Umlagen abgedeckt werden?
  • Enthalten die Vergütungen auch Aufwandspauschalen an unbezahlte Sportler, die an der Veranstaltung mitgewirkt haben?

Ist dies der Fall, handelt es sich hierbei nicht um Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "Sport". Aus Vereinfachungsgründen können derartige Aufwandspauschalen aus Mitteln der übrigen steuerbegünstigten Tätigkeitsbereiche abgedeckt werden. Die Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Sport" sind für Zwecke des Gemeinnützigkeitsrechts um derartige Vergütungen (Vergütungen an unbezahlte Sportler) zu kürzen. Das ertragsteuerliche Ergebnis ändert sich folglich nicht. Die Ergebnisse sind lediglich für den Erhalt der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit neu zu berechnen.

  • Kosten für das Training und den Trainer sind ebenfalls, wie unter 4. dargestellt, zu behandeln, wenn er sowohl bezahlte als auch unbezahlte Sportler trainiert hat und es sich um Veranstaltungen handelt, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zuzuordnen sind. Ggf. ist eine Kostenaufteilung im Wege der Schätzung vorzunehmen.
  • Die Notbremsen, die im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4 bis 9. (Anhang 2) aufgeführt sind, müssen nach durchgeführter Berechn...

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