Tz. 3a

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Unter sportlichen Veranstaltungen i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Meisterschaftsrunde die zu beurteilende sportliche Veranstaltung, sondern jedes einzelne Meisterschaftsspiel.

 

Tz. 4

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Bei einem Turnier hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier oder jedes einzelne Spiel (jede einzelne Veranstaltung) als eine sportliche Veranstaltung anzusehen ist. Bei der Beurteilung ist von Bedeutung, ob für jedes Spiel ein gesondertes Eintrittsgeld erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel getrennt ermittelt werden.

 

Tz. 5

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Der Begriff der "sportlichen Veranstaltungen" setzt auch nicht die Anwesenheit von Publikum voraus. Er umfasst auch solche Veranstaltungen, bei denen sich Nichtmitglieder selbst sportlich betätigen (z. B. anlässlich von Trimmveranstaltungen oder Volkswettbewerben und Volksläufen, bei denen Start- oder Teilnehmergebühren erhoben werden).

 

Tz. 6

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Der AEAO zu § 67a AO TZ 3 (Anhang 2) definiert die sportlichen Veranstaltungen wie folgt:

Als "sportliche Veranstaltung" sind die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins oder Sportverbandes anzusehen, die es aktiven Sportlern (die Mitgliedschaft in dem betreffenden Verein ist aber keine Voraussetzung) ermöglicht, Sport zu treiben (s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154).

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn andere Maßnahmen, die allen Personen zugute kommen, als Teil der Gesamtorganisation erbracht wurden, z. B.

  • zur Verfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen,
  • Betreuung,
  • Unfallverhütung u. a.

Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seines Satzungszwecks im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (s. BFH vom 04.05.1994, BStBl II 1995, 886).

 

Tz. 7

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Sportliche Veranstaltungen sind:

  • Verbandsspiele,
  • Meisterschaftsspiele,
  • Freundschaftsspiele,
  • Rundenspiele,
  • Sportkurse,
  • Sportunterricht,
  • Sportreisen, nicht Touristikreisen,
  • Turniere,
  • Schaukämpfe,
  • Hobby- und Freizeitturniere,
  • Schauauftritte gegen Entgeltzahlung,
  • Zahlungen, die für die Übertragung von Sportveranstaltungen im Rundfunk und Fernsehen erfolgen,
  • Trimmwettbewerbe,
  • Volksläufe,
  • Volkswettbewerbe.

Im Regelfall werden für die drei letztgenannten Veranstaltungen Start- oder Teilnehmergebühren erhoben.

 

Tz. 8

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Fußballveranstaltungen, die gegen Entgelt durchgeführt werden und bei denen Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) zum Einsatz kommen, können nicht dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb ("sportliche Veranstaltungen") i. S. v. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden.

Derartige Veranstaltungen stellen "andere sportliche Veranstaltungen" i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 2 AO (Anhang 1b) dar. Die Einnahmen, die bei diesen Veranstaltungen erzielt werden, sind dem Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" i. S. v. §§ 14, 64 AO (Anhang 1b) zuzuordnen.

 

Tz. 9

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Nicht nur die Fußballveranstaltungen, sondern auch alle übrigen "sportlichen Veranstaltungen", die gegen Entgelt durchgeführt werden, sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen, mit der Folge, dass für Einnahmen aus diesen Veranstaltungen Steuerpflicht gegeben ist. Diese wird aber nur dann ausgelöst, wenn die Bruttoeinahmen mehr als 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) betragen und nach Abzug des Freibetrages i. H. v. 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) ein zu versteuerndes Einkommen verbleibt.

Die steuerliche Zusammenfassung der Sportveranstaltungen des Lizenzspieler-Bereichs mit den sportlichen Veranstaltungen des Amateur-Sportbereichs ermöglicht es den Bundesligafußballvereinen in gewissem Umfang, Kosten des Amateur-Sportbereichs mit dem Lizenzspieler-Bereich zu verrechnen (s. BFH vom 12.03.1975, AZ: I R 148/73, n. v.). Dabei ist die Höhe der Zahlungen von Vergütungen oder anderen Vorteilen bzw. Aufwandsentschädigungen nicht ausschlaggebend. S. "Fußballsport" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

 

Tz. 10

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Zusammenfassend wird festgestellt, dass sportliche Veranstaltungen des "unbezahlten Sports" in den folgenden Fällen vorliegen:

  • bei allen Veranstaltungen auf sportlichem Gebiet, wenn die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b) erfüllt sind (z. B. Sportwettbewerbe, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, Trimmveranstaltungen, Volksläufe, Vereins- und Mannschaftsturniere, bei denen Start- bzw. Teilnehmergebühren erhoben ...

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