I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Fußballsport dient, ebenso wie alle übrigen Sportarten, der Förderung des "Sports" ( s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Von Fußballsportvereinen (Bundesliga- und Amateurvereinen) werden steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgt. Die genannten Vereine können daher in den Genuss der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit kommen. Die Einstellung von Vertrags-(Amateur)/Lizenzspielern ändert an dem ausschließlich und unmittelbar verfolgten steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck "Förderung des Sports" nichts (auch s. BFH-Urteil vom 17.08.1954, BStBl III 1954, 324). In dem zitierten Urteil hat der BFH zugunsten der sporttreibenden Fußballvereine seine Entscheidung getroffen. Entsprechende Besonderheiten, die bei anderen Vereinstypen nicht auftreten, sind aber zu beachten. Diese Abweichungen ergeben sich zum einen aus dem Vertrags-(Amateur-)/Lizenzspielerstatus und zum anderen aus dem Amateurstatus.

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Zu Besonderheiten, die sich bei sportlichen Veranstaltungen ergeben, s. "Sportliche Veranstaltungen".

II. Fußballvereine, die Lizenz- bzw. Amateurspieler einsetzen

1. Einsatz von Lizenzspielern

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

In den Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga werden Lizenzspieler (Berufsfußballer) nach den Statuten dieser beiden höchsten Spielklassen eingesetzt. Diese Vereine können die Steuervergünstigungen, die anderen Sportvereinen gewährt werden, nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Einsatz von Lizenzspielern nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. ist für die Gemeinnützigkeit dieser Sportvereine dann unschädlich, wenn die Lizenzspieler nicht zu den Vereinsmitgliedern gehören, sondern in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) des jeweiligen Vereins stehen. Nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 2 (Anhang 2) soll die gesetzliche Vorschrift des § 67a AO (Anhang 1b) auch für die Sportvereine Gültigkeit haben, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der "Lizenzordnung Spieler" der Organisation "Die Liga-Fußballverband e. V.-Ligaverband" durchführen.

 

Tz. 4

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Alle sportlichen Veranstaltungen, die von diesen Vereinen unter Einsatz von Lizenzspielern gegen Entgelt (Eintrittsgelder) durchgeführt werden, sind aber nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb (s. § 65 i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b) zuzuordnen, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).

Zu den Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehören auch die Ablösesummen, die für die Freigabe der Fußballspieler von einem anderen Verein gezahlt werden.

2. Einsatz von Amateurspielern

 

Tz. 5

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Sportliche Veranstaltungen, bei denen Amateurfußballspieler zum Einsatz kommen, erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b). Es liegt in diesen Fällen ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" vor (s. § 65 AO i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b), wenn an den Veranstaltungen "unbezahlte Sportler" teilnehmen. Nehmen "bezahlte Sportler" an den sportlichen Veranstaltungen teil, führt dies nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Vielmehr sind Einnahmen aus solchen sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu erfassen, wenn die Brutto-Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 435 000 EUR überschreiten oder vom Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 AO zu § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht wurde.

III. Amateurvereine

1. Bezahlte Sportler

 

Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Wenn die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderte Bedingung – Bruttoeinnahmen aus allen Zweckbetrieben "Sport" nicht > 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) erfüllt wird, können bezahlte Sportler auch bei Veranstaltungen des Zweckbetriebs eingesetzt werden. Wird diese Bedingung eingehalten, führt eine Bezahlung von Sportlern nicht zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, weil § 58 Nr. 9 AO (Anhang 1b) den Sportvereinen gestattet, dass neben dem unbezahlten Sport auch der bezahlte Sport gefördert werden darf. Insoweit soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine steuerlich unschädliche Betätigung handeln.

 

Tz. 7

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Nehmen Fußballsportvereine die Optionsmöglichkeit des § 67a Abs. 3 AO i. V. m. § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) in Anspruch, müssen Einnahmen aus Sportveranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Zahlungen, die an die bezahlten Sportler erfolgen, sind nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausschließlich aus Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder von Dritten zu leisten. Es ist aber z. B. nicht zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zur Höhe von 450 EUR monatlich (jährlich bis zur Höhe von 5400 EUR) als Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs und nur die 450 EUR im Monat übersteigenden Vergütungen als Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "sportliche Veranstaltungen" zu behandeln. Werden diese ...

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