Tz. 34

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Erbringt der Empfänger der Zuwendung (der Verband/Verein) Werbung für den Sponsor oder erbringt er für diesen eine wie auch immer geartete Leistung, so fällt keine Schenkungsteuer an, weil die Zuwendung nicht "freigiebig" erfolgt.

 

Tz. 35

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Sponsoren ("Mäzene"), die den Verband/Verein ohne Gegenleistung fördern, erbringen ggf. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Anhang 12e) eine freiwillige Zuwendung, die, je nach Verwendung, nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) erbschaft- und schenkungsteuerfrei sein kann.

 

Tz. 36

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Eine Zuwendung des Sponsors ist der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu unterwerfen, wenn im Einzelfall

  • die Zuwendung von vornherein für die Verwendung in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. Lizenzspielerbereich eines gemeinnützigen Sportvereins) vorgesehen ist und
  • die Verwendung auch ausschließlich in diesem Geschäftsbetrieb erfolgt, ohne dass damit zumindest mittelbar (wie z. B. mit dem Erlös aus einem Basar) die gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden.

S. hierzu auch den FinMin NRW Erlass vom 17.01.1995, DB 1995, 553 sowie Abschn. B des Sponsoringerlasses, DB 1998, 699.

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