Tz. 26

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Erbringt ein Verein bzw. eine steuerbegünstigte Körperschaft sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Leistungen gegenüber dem Sponsor, sind diese Leistungen wie nachfolgend dargestellt zuzuordnen:

 

Beispiel 1:

Der Sponsor weist auf einem Plakat des Vereins auf seine Produkte hin, wofür der Verein 2 000 EUR erhält. Der Sponsor wirbt außerdem noch in Eigenanzeigen (an denen der Verein nicht mitwirkt) damit, dass er den Verein unterstützt, wofür der Verein 4 000 EUR erhält.

Ergebnis 1:

Die vereinnahmte Sponsorenzahlung von 6 000 EUR ist ertragsteuerlich aufzuteilen, wobei hier gem. BMF-Sponsoringerlass 1/3 auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und 2/3 auf die Vermögensverwaltung entfallen. Der empfangende Verein sollte allerdings, um die 4 000 EUR als nicht steuerpflichtig zu behandeln, dokumentieren oder nachweisen können, dass auch ein gewerblicher Anbieter von Anzeigenwerbung nicht wesentlich mehr als 2 000 EUR für die Plakatwerbung verlangt hätte. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe nachfolgend Tz. 32.

 

Beispiel 2:

Der Verband X (Zuwendungsempfänger) weist in einem Ausstellungskatalog auf die Unterstützung des Sponsors Y durch dessen Logo hin. Eine besondere Hervorhebung erfolgt nicht. Dem Verband X wendet der Sponsor Y einen Geldbetrag i. H. v. 4 000 EUR zu.

Ergebnis 2:

Die Sponsorenleistung des Sponsors Y i. H. v. 4 000 EUR ist vom Verband X im ideellen Tätigkeitsbereich zu erfassen. Ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben sich nicht. Der Verband X kann 10 % der Einnahmen einer freien Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) zuführen.

 

Tz. 27

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Beachte!

In Sponsorverträgen oder "Partnerschaftsverträgen" wird häufig ein Gesamtpaket vereinbart mit der Folge, dass sich für die Einordnung der Einnahmen zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Aus Vereinfachungs- und umsatzsteuerlichen Gründen sollten die einzelnen Leistungen und die entsprechende Höhe der Vergütung genau beschrieben bzw. betragsmäßig zugeordnet werden.

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