Tz. 156

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Der Verein Herzblut e. V., Herzerstr. 7, 36 251 Bad Hersfeld, wurde wegen Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO, s. Anhang 1b) zuletzt mit Freistellungsbescheid vom 17.11.2019 für die Jahre 2015–2017 vom Finanzamt als steuerbegünstigte Einrichtung anerkannt.

Das Vereinsmitglied Heiner Herzig hat in 2020 neben seinen Mitgliedsbeitrag noch einige Spenden an den Verein geleistet:

 
11.02.2020 Spende 150,00 EUR
01.06.2020 Jahresbeitrag 2020 120,00 EUR
15.07.2020 Spende 30,00 EUR
10.10.2020 Spende 100,00 EUR
20.12.2020 Spende  200,00 EUR
Summe 600,00 EUR

Der Verein kann über die erhaltenen Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen, da diese Zuwendungen zur Förderung der mildtätigen Zwecke geleistet wurden (§ 53 AO, Anhang 1b). Herr Herzig kann seine Zuwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b EStG bei seiner Einkommensteuererklärung 2020 als Sonderausgaben geltend machen (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10).

So liegt das Ausstellungsdatum des letzten gültigen Freistellungsbescheids innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Der Verein hat die Möglichkeit, über jede Zuwendung eine einzelne Zuwendungsbestätigung auszustellen oder für die Zuwendungen insgesamt eine Sammelbestätigung zu erteilen.

Eine Sammelzuwendungsbestätigung kann der Verein nach amtlichem Muster i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) wie folgt ausstellen.

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