Tz. 42

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Neben Geldzuwendungen ist auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG (Anhang 10) begünstigt. Bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern ist beim Wertansatz zwischen Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden. So bemisst sich der Wert der Zuwendung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG, Anhang 9a), wenn dieses bei einer gedachten Veräußerung keinen Besteuerungstatbestand auslösen würde (§ 10b Abs. 3 Satz 4 EStG, Anhang 10). Ansonsten wird der gemeine Wert auf die (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten gedeckelt.

Bei einem Wirtschaftsgut, welches unmittelbar vor seiner Zuwendung aus einem Betriebsvermögen entnommen wurde, kann der Zuwender/Spender wählen, ob er dieses mit seinem Buchwert oder dem Teilwert steuerlich als Spende ansetzen möchte (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 EStG, Anhang 10). Bei Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ist noch die auf die Entnahme ggf. zu entrichtende Umsatzsteuer anzusetzen (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG, Anhang 10).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Stichwort "Sachzuwendungen/-spenden" hingewiesen.

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