Tz. 62

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Begünstigt sind auch Zuwendungen an eine im EU/EWR-Ausland belegene Körperschaft, wenn diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) befreit sein würde, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (d. h. wenn sie beschränkt bzw. unbeschränkt steuerpflichtig wäre; § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, Anhang 10). Die ausländische Zuwendungsempfängerin muss nach Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (H 10b.1 "Zuwendungsempfänger im EU-/EWR-Ausland" EStH, Anhang 12). Zuwendungen an Körperschaften mit Sitz und Geschäftsführung in Drittstaaten, d. h. an Einrichtungen außerhalb der EU bzw. des EWR, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Tz. 63

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine ausländische EU/EWR-Körperschaft ohne inländische Einkünfte wird – mangels beschränkter Steuerpflicht – in Deutschland steuerlich nicht geführt und damit auch nicht hinsichtlich ihres Gemeinnützigkeitsstatus geprüft. Daher trifft die Nachweispflicht bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht – wie in Inlandsfällen – den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender (BFH vom 21.01.2015, BStBl II 2015, 588). Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu beanstanden, obwohl der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Institution die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. So ist es einem Spender normalerweise möglich, Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten hat, hervorgeht. Soweit die ausländische Empfängerkörperschaft ihre Zwecke nur im Ausland verwirklicht und ihre Tätigkeiten nicht an unbeschränkt steuerpflichtige Personen verrichtet, hat sie die von § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG (Anhang 10) geforderte Ansehenssteigerung der Bundesrepublik Deutschland (sog. "Inlandsbezug") nachzuweisen. Dieser Nachweis kann bereits dadurch erfüllt werden, dass sich ein Spender sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland beteiligt. Der Feststellung der positiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oder aller Mitwirkenden von der Beteiligung deutscher Organisationen bedarf es insoweit nicht (BFH vom 22.3.2018, X R 5/16, BStBl II 2018, 651). Damit gelten im Ergebnis die auch für inländische Körperschaften geltenden Grundsätze.

 

Tz. 64

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Den Nachweis, dass eine ausländische EU/EWR-Körperschaft die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat (bis einschl. 2023) der Spender durch Vorlage insbesondere der Satzung, des Tätigkeitsberichts, der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Kassenberichts, der Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, die Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung und der Vorstandsprotokolle zu erbringen (§ 90 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Bloße Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus (BMF vom 16.05.2011, BStBl I 2011, 559).

 

Tz. 64a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ab dem 01.01.2024 erfolgt der Nachweis durch die Eintragung der ausländischen EU/EWR-Körperschaft in das Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO, Anhang 1b) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). So können ab dem 01.01.2024 ausländische Körperschaften auf Antrag durch das BZSt eine Feststellung darüber durchführen lassen, ob sie die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 5168 AO) erfüllen. Bei einer entsprechenden positiven Feststellung werden diese in das Zuwendungsempfängerregister eingetragen. Bei einer erfolgreichen Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister dürfen die ausländischen EU/EWR-Körperschaften über erhaltene Zuwendungen (Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) ausstellen. Damit entfällt ab dem 01.01.2024 für den Spender die Nachweisverpflichtung über den Status des ausländischen Empfängers. Fehlt es jedoch an der Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister, mithin der positiven Feststellung durch das BZSt, ist ein Spendenabzug an die ausländische Einrichtung nicht möglich.

Der Kreis der begünstigten ausländischen Einrichtungen wird mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters nicht erweitert, da auch weiterhin ein Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) nur zugunsten ausländischer Körperschaften mit Sitz innerhalb der EU/des EWR zulässig ist (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, Anhang 10).

Ergänzend wird auf das Stichwort "Zuwe...

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