Tz. 97

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungs-/Spendenbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Zuwendungs-/Spendenempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat (s. R 10b.1 Abs. 4 EStR, Anhang 12).

Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

  • die Zuwendungs-/Spendenbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck,
  • die Zuwendungs-/Spendenbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt,
  • eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet, oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet.
  • das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert. Es dürfen nur berechtigte Vorstandsmitglieder oder entsprechende Bevollmächtigte Zugriff haben,
  • das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungs-/Spendenbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können abgestimmt werden,
  • Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungs-/Spendenbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO, Anhang 1b); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.

Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen können nur für Geldzuwendungen und nicht für Sach- und Aufwandszuwendungen/-spenden ausgestellt werden.

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