Tz. 18

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine Rückausnahme gibt es für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die die Kultur fördern.

So sind nur die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen an Körperschaften, die die aktive Betätigung ihrer Mitglieder fördern, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z. B.

  • Laientheater,
  • Laienchöre oder
  • Laienorchester,

nicht abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 19

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Dagegen ist ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen an solche die Kultur fördernde Körperschaften nicht ausgeschlossen, die zwar nicht in erster Linie der aktiven Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder im vorgenannten Sinne dienen, diesen jedoch – in Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft – lediglich Vergünstigungen gewähren, z. B. Jahresgaben, verbilligten Eintritt zu Veranstaltungen oder Veranstaltungen nur für Mitglieder usw. Dies betrifft alle Vereine, die nicht selber aktiv Kultur für und mit ihren Mitgliedern betreiben, sondern kulturelle Veranstaltungen anderer Einrichtungen besuchen oder unterstützen, z. B. Vereine zur Förderung von Museen, Theatern oder Musikschulen (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG, Anhang 10).

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