Tz. 26

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Grundsätzlich ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen nicht spendenfähig (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, s. Anhang 10).

 

Tz. 27

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Aus dem Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" folgt nicht, dass Aufwendungen, z. B. anlässlich erbrachter Arbeitsleistungen des Zuwendenden/Spenders, die aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als Ausgaben i. S. d. § 10b EStG (Anhang 10) anzusehen sind. Der Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG (Anhang 10) betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen.

 

Tz. 28

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Daher stellt bei natürlichen Personen die (von vornherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft selbst keine Zuwendung/Spende dar (BFH vom 28.04.1978, BStBl II 1979, 297).

 

Beispiel:

A ist Mitglied des gemeinnützigen Bildungsvereins, der Analphabeten das Lesen und Schreiben beibringt. Zur Unterstützung des Vereins unterrichtet A am Wochenende jeweils für drei Stunden unentgeltlich junge Erwachsene. Ein fremder Lehrer hätte den Verein 15 EUR/Std. gekostet.

A erbringt gegenüber dem Verein eine Leistung, deren Wert nicht spendenfähig ist (§ 10b Abs. 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 29

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Anders als bei Aufwandsspenden bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Satzungsermächtigung über die Vergütung (Ausnahme: Vorstand, s. § 27 Abs. 3 BGB, Anhang 12e). Da jedoch erfahrungsgemäß die Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden, verlangt die Finanzverwaltung bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss (BMF vom 25.11.2014, BStBl I 2014, 1584 mit Änderung vom 24.08.2016, BStBl I 2016, 994).

 

Hinweis

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB, Anhang 12e). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: "Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden" (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung, Anhang 1b) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).

 

Tz. 30

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Verzichtet ein Freiberufler gegenüber einem Verein auf sein Honorar, ist die aufgrund einer Spendenbescheinigung abzugsfähige Spende zugleich als Betriebseinnahme zu erfassen (FG Baden-Württemberg vom 04.11.2003, AZ: 14 K 140/03).

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