Tz. 97

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die sog. Gleitzone wurde ab 01.10.2022 auf 1600 EUR angehoben und neu ausgerichtet. Zum 01.01.2024 wird sie auf 2000 EUR erhöht. Dies zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Das Gesetz spricht nun von einem Übergangsbereich von 538,01 bis 2000,00 EUR. Es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Midijobber erwerben mit der derzeitigen Regelung geringere Rentenleistungen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 01.10.2022 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Die früher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 zu verzichten, entfällt. Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 01.07.2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Bisher erteilte Verzichtserklärungen verlieren ab dem 01.07.2019 ihre Wirkung.

Die Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab Januar 2024 nach folgender Formel:

F × 538 + ([2000/(2000 ./. 538)] ./. [538/(2000 ./. 538)] × F) × (Arbeitsentgelt ./. 538)

Die Neuregelung führt grundsätzlich zu einer Entlastung der Arbeitnehmer im Gleitzonenbereich.

Berechnungsbeispiel (Januar 2024) – Arbeitnehmer mit einem Kind (NRW)

 
Angenommene Beitragssätze: KV 14,6 %, Zusatzbeitrag KV 1,3 %, PV 3,40 %, RV 18,6 %, AV 2,4 %
Regelmäßiges monatliches Entgelt 600,00 EUR
Monatliche Beiträge des Arbeitnehmers  
Krankenversicherung 6,19 EUR
Zusatzbeitrag zur KV 0,55 EUR
Pflegeversicherung 1,44 EUR
Rentenversicherung 7,89 EUR
Arbeitslosenversicherung   1,10 EUR
Gesamtbeitrag 17,17 EUR
Monatliche Beiträge des Arbeitgebers  
Krankenversicherung 57,69 EUR
Zusatzbeitrag zur KV 5,13 EUR
Pflegeversicherung 13,44 EUR
Rentenversicherung 73,49 EUR
Arbeitslosenversicherung   10,28 EUR
Gesamtbeitrag 160,03 EUR

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