Tz. 97
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die sog. Gleitzone wurde ab 01.10.2022 auf 1 600 EUR angehoben und neu ausgerichtet. Dies zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Das Gesetz spricht nun von einem Übergangsbereich von 520,01 bis 1 600,00 EUR. Es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Midijobber erwerben mit der derzeitigen Regelung geringere Rentenleistungen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten. Durch die Einfügung des neuen Abs. 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 01.10.2022 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Die früher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 zu verzichten, entfällt. Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 01.07.2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Bisher erteilte Verzichtserklärungen verlieren ab dem 01.07.2019 ihre Wirkung.
Die Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab Oktober 2022 nach folgender Formel:
F × 520 + ([1600/(1600 ./. 520)] – [520/(1600 ./. 520)] × F) × (Arbeitsentgelt ./. 520)
Die Neuregelung führt grundsätzlich zu einer Entlastung der Arbeitnehmer im Gleitzonenbereich.
3.1 Gleitzonenformel 2019 bis Ende September 2022
Tz. 98
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Für Ende Juni 2019 und bis Ende September 2022 gilt folgende Gleitzonenformel:
Gleitzonenentgelt = F × 450 + (1,529 ./. 0,529 × F) × (Monatsbrutto ./. 450)
Praxis-Beispiel
Der Faktor F wird vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt. Er beträgt 30 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Für 2019 und bis Ende September 2022 gilt F = 30 %/39,95 %. (39,95 % = 14,6 % Krankenversicherung + 1,3 % KV-Zusatzbeitrag + 3,05 % Pflegeversicherung + 18,6 % Rentenversicherung + 2,4 % Arbeitslosenversicherung). Daraus folgt:
Gesamtbeitrag | Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz |
Arbeitgeberanteil | Monatsbrutto × Beitragssatz (Arbeitgeber) |
Arbeitnehmeranteil | Gesamtbeitrag ./. Arbeitgeberanteil |
Berechnungsbeispiel (bis September 2022) – Arbeitnehmer mit Kind (NRW)
Angenommene Beitragssätze: KV 14,6 %, Zusatzbeitrag KV 1,3 %, PV 3,05 %, RV 18,6 %, AloV 2,4 % | |
Regelmäßiges monatliches Entgelt | 600,00 EUR |
Gleitzonenentgelt gemäß obiger Formel | 488,09 EUR |
Krankenversicherung | |
Gesamtbeitrag (488,09 × 7,3 % × 2) | 71,26 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR × 7,3 %) | 43,80 EUR |
= Arbeitnehmerbeitragsanteil (Gesamtbeitrag abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil) | 27,46 EUR |
Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag (488,09 EUR × 1,0 %) | 4,88 EUR |
Pflegeversicherung | |
Gesamtbeitrag (488,09 EUR × 1,275 % × 2) | 12,44 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR × 1,275 %) | 7,65 EUR |
= Arbeitnehmerbeitragsanteil (Gesamtbeitrag abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil) | 4,79 EUR |
Rentenversicherung | |
Gesamtbeitrag (488,09 EUR × 9,3 % × 2) | 90,78 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR × 9,3 %) | 55,80 EUR |
= Arbeitnehmerbeitragsanteil (Gesamtbeitrag abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil) | 34,98 EUR |
Arbeitslosenversicherung | |
Gesamtbeitrag 488,09 EUR × 1,5 % × 2) | 14,64 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR × 1,5 %) | 9,00 EUR |
= Arbeitnehmerbeitragsanteil (Gesamtbeitrag abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil) | 5,64 EUR |
Hinweis:
Die Bestandschutzregelung für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR endete am 31.12.2014.
3.2 Gleitzonenformel 2017
Tz. 99
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Sobald das regelmäßige monatliches Arbeitsentgelt die Grenze für "Minijobs", derzeit 520 EUR, übersteigt, werden auch für den Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Bei Midijobs, also bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten in der Gleitzone von 520,01 bis 1600 EUR, werden diese abgemildert. Eine spezielle Formel sorgt dafür, dass eine starke Reduzierung der Beiträge im unteren Gleitzonenbereich erfolgt, während sich die Beiträge im oberen Bereich den allgemeinen Beitragssätzen zunehmend anpassen.
Praxis-Beispiel
Für die Berechnung der reduzierten Sozialversicherungsbeiträge wird das sogenannte Gleitzonenentgelt bestimmt, welches unterhalb des Monatsbruttos liegt. Dann wird der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung (also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen) anhand der allgemeinen Beitragssätze prozentual vom Gleitzonenentgelt berechnet. Zieht man davon den sich weiterhin am gesamten Monatsbrutto orientierenden Beitragsanteil des Arbeitgebers ab, so erhält man den (niedrigeren) Arbeitnehmeranteil. Die Beitragss...
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