Tz. 80

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zwischenzeitlich überprüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung auch die Beitragszahlung zur Unfallversicherung. Aus diesem Grund wurde das Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab 2009 um Informationen zur Unfallversicherung erweitert.

Beachte!

In allen Entgeltmeldungen – Abgabegründe 30 bis 49, 50 bis 57 und 70 bis 72 – sind folgende Daten zur Unfallversicherung anzugeben:

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs,
  • Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird,
  • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung,
  • geleistete Arbeitsstunden

Liegt ein Sachverhalt vor, in dem keine Daten zur Unfallversicherung oder ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung i. H. v. 0 EUR zu übermitteln ist, ist ein entsprechender UV-Grund anzugeben.

Die Angabe der geleisteten Arbeitsstunden ist in Entgeltmeldungen erforderlich, die seit 2010 erstattet werden. S. Abschn. D.5 Geringfügigkeitsrichtlinien.

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