Tz. 31

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Veranstalten Vereine Basare oder Börsen im eigenen Namen, sind die Einnahmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (FG Baden-Württemberg vom 30.11.1992, 3 K 19/88). Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).Erfolgen die Verkäufe (für die Besucher erkennbar!) in fremden Namen und für fremde Rechnung (der Basar wird z. B. über ein Mitglied des Vereins abgewickelt, das dann 90 % des Überschusses weiterleitet [Gewinnmarge 10 %]), sind diese Provisionseinnahmen dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die Rechte zur Veranstaltung des Skibasars an den Dritten verpachtet werden.

Die Durchführung derartiger Basare kann aber rechtliche Probleme bereiten. Einem Radsportverein wurde gewerberechtlich – vom Gericht bestätigt – untersagt, derartige Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.

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