Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Zu unterscheiden ist zwischen der Verlegung der durch den Verein/die Körperschaft genutzten (Geschäfts-)Anschrift, der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sowie der Verlegung des tatsächlich zu bestimmenden Orts der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz). Die Anschriftsverlegung verlangt lediglich die Anmeldung der neuen Anschrift zum zuständigen Vereinsregister beim Handelsregister. Demgegenüber ist bei der Verlegung des Satzungssitzes (also des in der Satzung genannten Orts) auch eine notarielle Satzungsänderung und deren Anmeldung zum Vereinsregister erforderlich. Der Verwaltungssitz schließlich ist tatsächlich zu bestimmen und auch für das örtlich zuständige Finanzamt entscheidend, vgl. auch § 10 AO.

Eine grenzüberschreitende Sitzverlegung des Vereins ins Ausland führte nach § 6 Abs. 3 VRV zur Eintragung der Auflösung in das Vereinsregister, vgl. ebenso die frühere Rechtsprechung, OLG Hamm vom 30.04.1997, 15 W 91–97 (GmbH-Sitzverlegung nach Luxemburg führt zur Auflösung). Nach der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von EU-Personen kann jedoch das Recht des Gründungsstaats der Gesellschaft den Wegzug ins Ausland gestatten, mit der Konsequenz, dass der Zuzugsstaat dies rechtlich anerkennen muss. Deswegen ist im GmbH-Recht nach § 4a GmbHG der Zuzug sowie identitätswahrende Formwechsel in eine deutsche Rechtsform zulässig (OLG Nürnberg vom 19.06.2013, 12 W 520/13: Zuzug einer s.à.r.l. und Formwechsel in GmbH). Für Vereine sollte damit gelten, dass ins Vereinsregister die Sitzverlegung einzutragen und zu vermerken ist, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr besteht. Ob der Verein im Zuzugsstaat als juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich nach dem Recht des Zuzugsstaats.

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