Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Als Selbstversorgungsbetriebe bzw. Selbstversorgungseinrichtungen gelten landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der sachgemäßen Ernährung und Versorgung von Anstaltsangehörigen dienen oder andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung der Einrichtung erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien (§ 68 Nr. 2 Buchst. a und b AO, Anhang 1b). Neben den im Gesetz aufgeführten Beispielen kann beispielsweise auch der Betrieb einer Wäscherei oder die Küche (Zubereitung von Speisen) zur Annahme eines Selbstversorgungseinrichtung führen.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Selbstversorgungseinrichtung als Zweckbetrieb ist, dass die steuerbegünstige Körperschaft die in einer Selbstversorgungseinrichtung hergestellten Produkte oder Dienstleistungen überwiegend selber nutzt/verbraucht. So dürfen die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 % der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebes – einschließlich der an die Körperschaft selbst bewirkten Leistungen – nicht übersteigen (§ 68 Nr. 2 AO; Anhang 1b). Wird die 20 %-Grenze überschritten, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der dann die genannten Leistungen an Außenstehende umfasst.

Eine Selbstversorgungseinrichtung liegt zudem nur dann vor, wenn sie ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet ist und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringt. Keine Selbstversorgungseinrichtung ist ein Betrieb, der über Jahre hinweg regelmäßig Leistungen an Dritte ausführt und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet ist. Es soll nur ein ungeplanter Überschuss an Dritte steuerbegünstigt verkauft werden können (BFH vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, 560). Auch werden von § 68 Nr. 2b AO (Anhang 1b) nur solche Einrichtungen erfasst, die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind (BFH vom 18.10.1990, V R 35/85, BStBl II 1991, 268). Das können andere Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe (z. B. Küche oder Wäscherei eines Krankenhauses, Kfz-Werkstatt eines Rettungshilfsdienstes), nicht aber Handelsbetriebe (z. B. Krankenhausapotheke) oder Verwaltungstätigkeiten, die in ihrer Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen, sein.

Erfüllt eine Selbstversorgungseinrichtung die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 2 AO (Anhang 1b), sind Gewinne, die aus diesem Betrieb erzielt werden, ertragsteuerfrei.

Soweit für Zwecke der Umsatzsteuer keine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt, ist für den Zweckbetrieb der Selbstversorgungseinrichtung der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5; vom 1.7. – 31.12.2020 betrug der ermäßigte USt-Satz: 5 %), anzuwenden. Vorsteuerbeträge auf Eingangsumsätze können bei einer Umsatzsteuerpflicht abgezogen werden.

Auf AEAO zu § 68, Nr. 2 AO (Anhang 2) wird ergänzend hingewiesen.

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