Tz. 15
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Der Grundsatz der Vermögensbindung ist in § 61 AO (Anhang 1b) speziell geregelt und verlangt, dass gemeinnützig gebundenes Vermögen auch bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der begünstigten Zwecke weiterhin für begünstigte Zwecke zu verwenden ist.
Literatur:
Alber, Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht, Stuttgart 2018; Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Wiesbaden 2015; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2020.
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