Tz. 7

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO (Anhang 1b) bestimmt, dass alle Mittel nur ausschließlich für die gemeinnützigen Satzungszwecke der Körperschaft verwendet werden dürfen. Hierzu hat die steuerbegünstigte Körperschaft den gemeinnützigkeitskonformen Mitteleinsatz im Zweifel nachzuweisen. Dazu kann auch eine Mittelverwendungsrechnung dienen. Bedeutung erlangt deshalb auch das Ausgabeverhalten der Körperschaft. Den steuerbegünstigten Körperschaften bleibt es unbenommen, Leistungsbeziehungen im allgemeinen Geschäftsverkehr einzugehen und auch Leistungen einzukaufen. Jede einzelne Ausgabe ist allerdings auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Ausgabe dann angemessen, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar und effektiv dem steuerbegünstigten Zweck zugutekommt (BFH vom 23.02.1999, DStR 1999, 623).

Die Gesetzesbestimmung bezieht sich darauf, wofür Mittel eingesetzt werden können. Über die Höhe ergibt sich aus dem Gesetz keine Aussage. Allerdings gibt es hier Besonderheiten im Bezug auf Verwaltungskosten einschließlich der Werbung für Spenden. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 23.09.1998 (BStBl II 2000, 320) ausgeführt, dass soweit sich eine Körperschaft überwiegend durch Spenden finanziert, die Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung nicht überwiegen dürfen. Im weiteren Urteil vom 18.12.2002 (BFH/NV 2003, 1025) hat der BFH nochmals zum Ausdruck gebracht, dass ein kritischer Fall dann gegeben sei, wenn die Ausgaben die 50 %-Grenze erreichen bzw. überschreiten.

 

Tz. 7

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die Finanzverwaltung versteht diese 50 %-Grenze außerhalb einer Aufbauphase von vier Jahren als Obergrenze und hat hierzu im AEAO Nr. 18 und 19 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 2) geregelt:

  • Der BFH-Beschluss ist nicht als allgemeine Festlegung einer 50 %-Grenze anzusehen, vielmehr kommt es für die Frage der Angemessenheit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, weshalb auch eine geringere Quote zu einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelverwendung führen kann.
  • Während der Gründungs- und Aufbauphase kann eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsaufgaben und Spendenwerbung unschädlich sein. Auch hier sieht die Finanzverwaltung für die Aufbauphase eine Zeitspanne von vier Jahren als Obergrenze an.

Im AEAO ist weiter geregelt, dass die Steuerbegünstigung auch dann zu versagen sei, wenn der einzelne Verwaltungsaufwand (z. B. das Gehalt eines Geschäftsführers) nicht angemessen ist. Explizit äußert sich der AEAO auch zu Geschäftsführerbezügen, die dieser grundsätzlich den Verwaltungsausgaben zuweist und eine Zuordnung zu der steuerbegünstigten Tätigkeit nur soweit als zulässig ansieht, als der Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet.

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