Tz. 11

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Darüber hinaus ist es gemeinnützigen Vereinen auch erlaubt, Mitgliederpflege zu betreiben und hierzu zählen auch Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind (AEAO Nr. 10 zu § 55 Abs. 1 AO, Anhang 2). Diese Annehmlichkeiten sind ähnlich (R 19.5, 19.6 LStRL) zu werten. Als zulässige Zuwendungen werden angesehen:

  • Sachzuwendungen, wie z. B. Blumen, Geschenkkörbe, Bücher die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse (runder Geburtstag, Hochzeit, persönliches Vereinsjubiläum) zugewendet werden dürfen
  • Aufmerksamkeiten im Rahmen besonderer Vereinsanlässe, wie z. B. Weihnachtsfeier, Bewirtung bei der Hauptversammlung, Bezuschussung, Vereinsausflüge

Diese sind bis zu bestimmten Beträgen zulässig.

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