Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung muss – wenn sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält – in der Regel alle drei Jahre eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung erfolgt durch Erlass eines Freistellungsbescheids in dem u. a. die steuerbegünstigten Zwecke benannt werden und der Umfang der Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) erläutert wird. Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, sind jährlich Steuererklärungen (Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen) abzugeben. Die Freistellung erfolgt in diesen Fällen durch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid.

Gibt eine steuerbegünstigte Einrichtung ihre Steuererklärungen nicht bzw. nicht termingerecht ab, kann das Finanzamt die Abgabe der fehlenden Steuererklärungen durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern einfordern (§§ 328ff. AO) oder die Steuern durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Höhe des Umsatzes, Gewinn usw.) nach § 162 AO (Anhang 1b) festsetzen. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung und dem Finanzamt bekannt sind, wie z. B. die Umsätze lt. Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Werte der letzten abgegebenen Steuererklärungen.

Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt, führt dies regelmäßig zwingend auch zu einer Aberkennung der Steuerbegünstigung. Eine Freistellung im Rahmen einer Schätzung ist nicht möglich, da die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO; Anhang 1b) ohne Vorlage entsprechender Unterlagen nicht geprüft werden kann und damit als nicht mehr ordnungsgemäß gilt. Ein Verein wird durch die Schätzungsbescheide eine voll steuerpflichtige Körperschaft, so dass im Rahmen der Schätzung die bisher steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) ebenfalls mit geschätzten Umsätzen/Gewinnen der Besteuerung unterworfen werden.

Die Versagung der Steuerbegünstigung hat auch zur Folge, dass der Verein/Verband nicht mehr berechtigt ist, über erhaltene Zuwendungen/Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen (§ 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Eine Schätzung nach § 162 AO (Anhang 1b) wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen soll – wenn die Besteuerungsgrundlagen zu ersten Mal geschätzt werden – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO, Anhang 1b) erfolgen, so dass auch später eine Änderung der geschätzten Steuerbescheide einfach und problemlos möglich ist.

Erfolgt die Schätzung ohne diese Auflage, muss darauf geachtet werden, dass innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Steuererklärungen eingereicht werden bzw. dass die Steuerbescheide durch Einlegung eines Einspruchs nicht bestandskräftig werden. Werden die geschätzten Bescheide bestandskräftig (= mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) und sind diese nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, ist eine spätere Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nur noch schwer möglich.

Trotz Schätzung der Besteuerungsgrundlagen besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen weiter fort (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO, Anhang 1b).

Beachte!

Zuschüsse, die von der öffentlichen Hand gewährt wurden, werden häufig mit der Auflage gegeben, dass diese bei einem Verlust der Steuerbegünstigung von den Zuschussgebern zurückgefordert werden können. Auch die Zuwender (Spender) haben ggf. die Möglichkeit, ihre Zuwendungen auf zivilrechtlichem Wege zurückzufordern, wenn die Steuerbegünstigung aberkannt wird.

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