Tz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Eintragung in das Vereinsregister ist, wie bereits ausgeführt, davon abhängig, dass die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wird (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Sie muss die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Die Anmeldung zum Vereinsregister ist von den Mitgliedern des Vorstandes (Vorstand nach § 26 BGB, s. Anhang 12a) durch öffentlich beglaubigte Erklärung zu bewirken (s. § 77 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 7

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Anmeldung zum Vereinsregister wird von dem zuständigen Amtsgericht nicht angenommen, wenn die Satzung Mängel aufweist (s. § 60 BGB, Anhang 12a). Das Amtsgericht benennt die Mängel.

Mängel i. S. v. §§ 56, 57 Abs. 2, 58, 59 Abs. 2, 3 BGB (s. Anhang 12a) sind z. B. dann gegeben, wenn

  • die Zahl der Vereinsmitglieder sieben unterschreitet,
  • Verwechselungsgefahr beim Namen gegeben ist (z. B. Namensgebung ist unzulässig),
  • der Zweck gesetzeswidrig ist,
  • die Vereinsform missbräuchlich ist,
  • die Satzung keine Bestimmungen über den Erwerb/Verlust der Mitgliedschaft beinhaltet,
  • bei der Anmeldung die Satzung fehlt,
  • bei der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes fehlen,
  • die Satzung von weniger als sieben Mitgliedern unterzeichnet ist,
  • der Tag der Errichtung der Satzung fehlt.

4.1 Protokoll über die Gründung eines Vereins

 

Tz. 8

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Das Protokoll hat zu enthalten:

  • Ort der Versammlung,
  • Beginn und Ende der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters,
  • Tagesordnung,
  • die gefassten Beschlüsse,
  • die Angaben, dass die Satzung beraten und angenommen wurde,
  • Namen, Vornamen, Berufe, Wohnorte der in den Vorstand gewählten Mitglieder,
  • die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter.

Beachte!

Eine Eintragung im Vereinsregister kann nur bei Beachtung der zivilrechtlichen Anforderungen an die Satzung erfolgen.

Zu entsprechenden Unterlagen wie Mustersatzungen, Gründungsprotokoll, Muster einer Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister, Muster zur Antragstellung nach § 60a AO zwecks Zuwendungs-/Spendenempfang von der zuständigen Finanzbehörde s. Anhang 13.

4.2 Muster für die Anmeldung des Vereins

 

Tz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

 

Tz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Beachte!

  • Am Ende des Schriftsatzes erfolgt der Beglaubigungsvermerk der Unterschriften durch einen Notar oder ein Ortsgericht.
  • Die in der Anmeldung genannten Anlagen sind beizufügen. Allerdings sollte statt der vorläufigen Bescheinigung nunmehr die Vorlage des § 60a-Bescheides angekündigt werden.
  • Der Anerkennungsbescheid (§ 60a-Bescheid) des zuständigen Finanzamts ist dem Amtsgericht ggf. noch zu übersenden, damit Gebührenbefreiung erfolgen kann. In der Praxis sendet man dem Finanzamt eine Fassung der Satzung, die der Eintragung im Vereinsregister zugrunde gelegt wird. Das Finanzamt teilt mit, ob die Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht (Häufig prüft das Finanzamt aber auch Dinge, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fallen. Hier stellt sich die Frage, ob man das akzeptiert oder das Finanzamt darauf hinweist). Nach der Eintragung des Vereins reicht man dann die Satzung erneut dem Finanzamt zur Prüfung ein. Das Finanzamt wird dann regelmäßig den § 60a-Bescheid erteilen. Diesen sendet man dann innerhalb der vom Vereinsregister gesetzten Frist an das Amtsgericht, um die Gebührenbefreiung zu erhalten.
  • Wenn ein Verein künftig seine Änderungen dem Registergericht auf elektronische Weise übermitteln will, müssen auch die einzureichenden Dokumente elektronisch übermittelt werden.
  • Die elektronische Übermittlung setzt voraus, dass künftig die Satzung und das Protokoll der Mitgliederversammlung nicht mehr im Original, sondern nur noch als Abschriften einzureichen sind.
  • Aus der Abschrift der Satzung müssen aber die Unterschriften und der Tag der Änderung erkennbar sein (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a).
  • Eine notarielle Beglaubigung oder eine Beglaubigung durch ein Ortsgericht der Abschriften ist entbehrlich.

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