Tz. 21

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Grundsätzlich kann ein Verein jeden nicht verbotenen Zweck verfolgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen) und wirtschaftlichen Vereinen. Während der Idealverein einen (in der Regel) ideellen Zweck – z. B. zur Förderung der Allgemeinheit oder seiner Mitglieder – verfolgt, ist Hauptzweck des wirtschaftlichen Vereins ein sog. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, d. h. eine überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit. Der Idealverein darf zwar auch wirtschaftlich tätig sein, die wirtschaftliche Tätigkeit darf aber nicht seinen in der Satzung angegebenen Hauptzweck darstellen. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke als "dienende Tätigkeit" unterordnet. Anderenfalls droht die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit seitens der Finanzverwaltung.

Bei der Bestimmung des Zweckes sollte bereits daran gedacht werden, ob der Verein gemeinnützig sein soll oder nicht. Nicht alle Zwecke sind als gemeinnützig anerkannt. Eine bloße Vermögensverwaltung (z. B. Geldanlage oder das Halten von Beteiligungen) ist z. B. nicht gemeinnützig. Wirtschaftliche Vereine können nicht gemeinnützig sein. Gemeinnützige Vereine müssen die Mustersatzung der Finanzverwaltung verlangen, die als Anlage der Abgabenordnung (AO) beigefügt ist, vgl. hierzu unten V.

Beachte!

  • Die unternehmerische (wirtschaftliche Betätigung) eines e. V. i. S. v. § 21 BGB (s. Anhang 12a) ist zulässig. Dieses Betätigungsfeld darf aber nicht zum satzungsmäßigen Hauptzweck werden. Ist die Betätigung lediglich Nebenzweck, wird hierdurch die ideelle Zielsetzung nicht gefährdet.
  • Die wirtschaftliche Betätigung darf folglich nur eine untergeordnete Rolle spielen.
  • Die unternehmerische Betätigung muss auch ein sinnvolles Mittel zur Förderung des ideellen Vereinszwecks darstellen.
  • Zweck des Vereins darf auch nicht eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit sein.

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