Tz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Für die Gründung eines Vereins durch Vertrag (erste Stufe) ist eine Beteiligung von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht im Fall eines gewollten rechtsfähigen Vereins (zweite Stufe) kann aber nur dann erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder die Satzung unterzeichnen (s. §§ 56, 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Es ist daher zweckmäßig, mit der Gründung des (rechtsfähigen) Vereins so lange zu warten, bis sich die erforderliche Personenzahl beteiligt (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei einem späteren Absinken der Mitgliederzahl unter drei wird die Rechtsfähigkeit entzogen (s. § 73 BGB, Anhang 12a). Der Vereinsvorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (s. § 72 BGB, Anhang 12a). Wurde der Verein eingetragen, ist die Eintragung auch dann wirksam, wenn sie durch Täuschung erlangt wurde.

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