1. Unentgeltliche Wertabgabe

 

Tz. 17

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Sachspende aus einem Unternehmensvermögen (Betriebsvermögen) unterliegt als sog. "unentgeltliche Wertabgabe" nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern die Anschaffung oder die Herstellung des (später gespendeten) Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UstG; Anhang 5).

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Zuwendung. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Der bei der Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Entnahmewert angesetzte Betrag (Buchwert oder Teilwert) spielt für die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Rolle. Die auf eine Sachspende erhobene Umsatzsteuer erhöht den steuerlich abzugsfähigen Wert der Sachspende (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG).

 

Tz. 18

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Keine Sachspende in diesem Sinne ist der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis. Abgesehen von Fällen der Mindest-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG – z. B. bei Verkauf an nahestehende Personen) ist hierfür kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG (BMF vom 18.03.2021, BStBl I 2021, 384).

Wird eine Sache aufgrund betrieblicher Gründe (z. B. Werbung für das Unternehmen) gespendet, unterliegt diese Zuwendung ebenfalls der Umsatzsteuer, soweit es sich nicht um Geschenke von geringem Wert oder um Warenmuster handelt und die Sache zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, Anhang 5). Für die Beurteilung, ob ein Geschenk einen geringen Wert besitzt, ist auf die Grenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (≤ 35 EUR; Anhang 10) abzustellen (BFH vom 12.12.2012, BStBl II 2013, 412).

 

Beispiel:

Ein Bekleidungsgeschäft spendet anlässlich seiner Eröffnung den Sportvereinen der Umgebung Fußbälle (Sachzuwendung/-spende). Die Kosten für die Fußbälle (500 EUR) wurden vor der Entnahme aus dem Unternehmen als Betriebsausgaben buchhalterisch erfasst. Die bei dem Erwerb der Fußbälle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht.

Ergebnis:

Soweit der Inhaber des Bekleidungsgeschäftes (Zuwendender/Spender) mit der Spende der Fußbälle keine Werbezwecke verfolgt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe in Form einer Lieferung (Eigenverbrauch i. S. v. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStGAnhang 5) an den außerunternehmerischen Bereich (steuerneutralen Bereich) vor. Der Vorgang unterliegt damit der Umsatzsteuer. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten (d. h. hier wohl die 500 EUR).

Sollte die Abgabe der Fußbälle im Rahmen einer Werbemaßnahme erfolgen, ist zu prüfen, ob die empfangenden Sportvereine zu einer Gegenleistung verpflichtet sind. Soweit dies der Fall ist, läge ein (ebenfalls) umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch (Werbung gegen Bälle) vor. Liegt kein Leistungsaustausch vor, kommt es ggf. zu einer Umsatzsteuerpflicht über § 3 Abs. 1b Nr. 3 b UstG (Anhang 5), wenn es sich nicht um Geschenke von geringem Wert handelt.

 

Tz. 19

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Finanzverwaltung bei Gegenständen, die im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind, einen Einkaufswert von 0 EUR; d. h. in diesen Fällen fällt bei einer Sachspende keine Umsatzsteuer an. Davon ist beispielsweise bei einer Spende von Lebensmitteln, Kosmetikartikeln etc. auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie bei Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist (Abschn. 10.6 (1a) UStAE).

2. Billigkeitsregelungen in Katastrophenfällen

 

Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zur Vermeidung der Umsatzsteuerbelastung bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen verzichtet die Finanzverwaltung auch einmal auf die Erhebung der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben.

Hierzu gab in den letzten Jahren zu folgenden Anlässen entsprechende Billigkeitsregelungen:

  • Flutkatastrophe Juli 2021
    Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Rahmen der Hilfe bei der Flutkatastrophe im Juli 2021 (Spende von Lebensmitteln, Dingen des täglichen Bedarfs, Pumpen, Werkzeuge etc.) wird in dem Zeitraum vom 15.7.–31.10.2021 auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet, wenn die gespendeten Sachen unmittelbar den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen (BMF vom 23.07.2021).
  • Corona-Maßnahmen
    Bei der Spende von Waren an steuerbegünstigte Organisationen, die von Einzelhändlern stammen, die selbst von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verz...

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