Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei einem steuerverstrickten Wirtschaftsgut des Privatvermögens erfolgt eine Deckelung des gemeinen Werts auf die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG; Anhang 10). D.h. wenn bei einer (gedachten) Veräußerung des Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen ein dabei erzielter Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wäre, wird der Ansatz des gemeinen Werts auf die Höhe der (ggf. fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten nach oben hin begrenzt.

Davon betroffen sind insbesondere Vorgänge, die unter § 17 EStG (Beteiligungen ≥ 1 %; Anhang 10) oder § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte; Anhang 10) fallen.

 

Beispiel:

Gustav Gönner möchte die steuerbegünstigte Gönner Stiftung mit weiterem Vermögen ausstatten und spendet dieser 50 % der Anteile an der Gönner AG. Diese haben im Zeitpunkt der Zuwendung einen Verkehrswert (= gemeiner Wert) von 5 Mio. EUR. Gustav Gönner hat diese Anteile vor vielen Jahren für 1 Mio. EUR erworben. Er hält die Beteiligung in seinem Privatvermögen.

Die Zuwendung der Beteiligung aus dem Privatvermögen ist nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG (Anhang 10) grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert (= 5 Mio. EUR) zu bewerten. Da jedoch eine Veräußerung der Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 17 Abs. 1 EStG (Anhang 10) geführt hätte, ist der Wertansatz der Zuwendung auf die Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR zu beschränken.

Es soll verhindert werden, dass die dem Grunde nach steuerpflichtigen stillen Reserven eines Wirtschaftsguts sich im Rahmen des Spendenabzugs steuermindernd auswirken können, jedoch bei den Einkünften unbesteuert bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge