Tz. 5

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sachzuwendungen/-spenden, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammen, sind mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes bei dem steuerlichen Spendenabzug anzusetzen.

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) entspricht dem Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er ist normalerweise der Preis, der auf der Handelsstufe des Zuwendenden/Spenders im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre.

Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit disquotalen Gewinnbezugs- und Stimmrechten ausgestattet, die dazu führen, dass diese Rechte erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurückbleiben, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484).

Erwirbt der Zuwendende/Spender das hingegebene Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Sachzuwendung neu, kann als Wert der Zuwendung/Spende der Kaufpreis zum Ansatz kommen.

Dieser ist dann durch eine entsprechende Rechnung, aus der der Kaufpreis ersichtlich ist, nachzuweisen.

 

Beispiel:

Klaus Kluber möchte dem gemeinnützigen Kindergarten e. V. eine neue Schaukelanlage zuwenden. Hierfür erwirbt er eine entsprechende Anlage, lässt diese auf dem Gelände des Kindergartens errichten und schenkt die Anlage nach Fertigstellung dem Verein.

Ihm sind über den Kauf und die Errichtung der Anlage Kosten in Höhe von insg. 14 500 EUR entstanden, die er durch entsprechende Rechnungen belegen kann.

Als Wert der Sachspende können die entstandenen Aufwendungen von 14 500 EUR bescheinigt werden.

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