Tz. 59
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Bildung von Rücklagen, die weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Anhang 1b) noch die des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b) erfüllen, führen unter Nichtbeachtung des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) zum Verlust der Steuerbegünstigungen aus Rechtsgründen.
Tz. 60
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Inwieweit Aussicht auf Abhilfe aus sachlichen Billigkeitsgründen besteht, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
Tz. 61
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wurden Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) unzulässigerweise gebildet, sind die angesammelten Mittel unverzüglich nach Aufdeckung des schädlichen Verhaltens für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ggf. ist eine zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) oder eine freie Rücklage, wie sie § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vorsieht, zu bilden. Letzteres gilt nur für den Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung".
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