Tz. 59

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Bildung von Rücklagen, die weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Anhang 1b) noch die des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b) erfüllen, führen unter Nichtbeachtung des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) zum Verlust der Steuerbegünstigungen aus Rechtsgründen.

 

Tz. 60

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Inwieweit Aussicht auf Abhilfe aus sachlichen Billigkeitsgründen besteht, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

 

Tz. 61

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Wurden Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) unzulässigerweise gebildet, sind die angesammelten Mittel unverzüglich nach Aufdeckung des schädlichen Verhaltens für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ggf. ist eine zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) oder eine freie Rücklage, wie sie § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vorsieht, zu bilden. Letzteres gilt nur für den Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung".

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