Tz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Bildung von Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) hat innerhalb der Frist, die der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO (Anhang 1b) nennt (spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren), zu erfolgen. Nur tatsächlich vorhandene Mittel können in einer Rücklage eingestellt werden. Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage vorliegen, hat die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen bzw. im Einzelnen darzulegen. Für Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist eine Rechnungslegung vorzunehmen, ggf. muss diese in einer Nebenrechnung ausgewiesen werden (s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 14 und 15, Anhang 2).

Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO (Anhang 1b) sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist von zwei Jahren (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, Anhang 1b) zu verwenden (s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2).

Mit dieser gesetzlichen Regelung löst sich die steuerliche Rücklagenbildung von der zivilrechtlichen Ergebnisverwendung, weil die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse über die Bildung von Gewinnrücklagen im Jahresabschluss eines steuerbegünstigten Zwecken dienenden Verbandes/Vereins oder einer gGmbH grundsätzlich im Folgejahr getroffen werden.

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