Tz. 56

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Sind die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zur Buchführung verpflichtet, ist die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die ihre Einkünfte bzw. Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, haben dem Finanzamt nachzuweisen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage gegeben sind. Ggf. muss die Körperschaft in einer Nebenrechnung die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gesondert ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist (s. auch BFH vom 20.12.1978, BStBl II 1979, 496; ebenso s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2).

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