Tz. 31
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
§ 62 Abs. 1 Nr. 3AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Körperschaft neben der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zulässigen und für die steuerbegünstigten Zwecke zweckgebundenen Rücklage eine freie Rücklage zu bilden.
Tz. 32
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Zunächst können die steuerbegünstigten Körperschaften 1/3 der Überschüsse aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen. Zusätzlich können maximal 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zugeführt werden. D.h., bei dieser zusätzlichen 10 %-Regelung wird aber der Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ausgeschlossen. Eine Bildung dieser zusätzlichen freien Rücklage von 10 % ist folglich nur aus Mitteln der Tätigkeitsbereiche "ideell", "Zweckbetriebe" und steuerpflichtige "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" zulässig.
S. auch AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 9–11 (Anhang 2).
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