Tz. 41

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Bei der quantitativen Prüfung kommt es somit allein auf den Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (mind. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) an. Dies bedeutet:

 
Umfang der Tätigkeit Folgerung
1.

Arbeitnehmer ist an einer Tätigkeitsstätte

  • zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder
  • mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig.
Dies ist die erste Tätigkeitsstätte (s. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10).
2.

Arbeitnehmer ist an einer Tätigkeitsstätte

  • arbeitstäglich und
  • mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig.
Dies ist die erste Tätigkeitsstätte (s. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10).
3.

Arbeitnehmer ist an einer Tätigkeitsstätte

  • arbeitstäglich,
  • aber weniger als 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig.

Dies führt nur dann zu einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort

  • typischerweise arbeitstäglich seine eigentliche berufliche Tätigkeit und
  • nicht nur Vorbereitungs-, Hilfs- oder Nebentätigkeiten (Rüstzeiten, Abholung oder Abgabe von Dienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krankmeldungen, Urlaubsanträgen o. Ä.) durchführen soll (s. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10).
4. Mehrere Tätigkeitsstätten erfüllen die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist (s. § 9 Abs. 4 Satz 6 EStG, Anhang 10).
5.

Mehrere Tätigkeitsstätten

  • erfüllen die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte,
  • der Arbeitgeber trifft aber keine Bestimmung, welche davon die erste Tätigkeitsstätte sein soll.
Es wird die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegt (s. § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG, Anhang 10).

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