Tz. 41
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Bei der quantitativen Prüfung kommt es somit allein auf den Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (mind. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) an. Dies bedeutet:
Umfang der Tätigkeit | Folgerung | |
---|---|---|
1. | Arbeitnehmer ist an einer Tätigkeitsstätte
|
Dies ist die erste Tätigkeitsstätte (s. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10). |
2. | Arbeitnehmer ist an einer Tätigkeitsstätte
|
Dies ist die erste Tätigkeitsstätte (s. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10). |
3. | Arbeitnehmer ist an einer Tätigkeitsstätte
|
Dies führt nur dann zu einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort
|
4. | Mehrere Tätigkeitsstätten erfüllen die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte. | Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist (s. § 9 Abs. 4 Satz 6 EStG, Anhang 10). |
5. | Mehrere Tätigkeitsstätten
|
Es wird die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegt (s. § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG, Anhang 10). |
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