1. Allgemeines

 

Tz. 15

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ganz oder teilweise erfolglos verlaufen, kann im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine Klage gegen den Verwaltungsakt eingereicht werden (§§ 40ff. FGO). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts steht dem Verband/Verein wie auch der Finanzbehörde das Rechtsmittel der Revision zu, wenn das FG sie zugelassen hat; ist dies nicht der Fall, kann gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwere eingelegt werden. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen (§ 115ff. FGO).

Die Entscheidung im Revisionsverfahren erfolgt durch den BFH in München durch Urteil. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsbehelf mehr möglich.

2. Klage

 

Tz. 16

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde kann der Verband/Verein als weiteren Rechtsbehelf Klage erheben.

 

Tz. 17

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Klage ist bei dem gem. § 38 FGO örtlich zuständigen Finanzgericht einzureichen. Sie kann auch bei der Finanzbehörde eingereicht werden. Die Behörde hat die Klageschrift in einem solchen Fall unverzüglich dem Finanzgericht zu übersenden (s. §§ 33, 47 Abs. 2 FGO).

 

Tz. 18

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eine Klage kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung erhoben werden (§ 47 Abs. 1 FGO). Die Klage ist schriftlich zu erheben, d. h. eigenhändig zu unterschreiben, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erheben (s. § 64 FGO).

 

Tz. 19

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eine Klage muss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO enthalten:

  • den Kläger,
  • den Beklagten,
  • den Gegenstand des Klagebegehrens,

Eine Klage soll nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO enthalten:

  • einen bestimmten Antrag,
  • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.

Der Klage soll auch die Urschrift oder Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

 

Tz. 20

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Entscheidung erfolgt durch Urteil.

3. Revision/Nichtzulassungsbeschwerde

 

Tz. 21

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof in München zu erheben. Sie ist gegen Entscheidungen (Urteile) der Finanzgerichte möglich, wenn das FG die Revision zugelassen hat (§§ 36 Nr. 1, 115 FGO).

 

Tz. 22

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eine Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich beim Bundesfinanzhof einzulegen (s. § 120 Abs. 1 FGO). Die Einlegung kann auch beim zuständigen Finanzgericht erfolgen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen; die Frist kann vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung für die Revision ist beim Bundesfinanzhof in München einzureichen.

 

Tz. 23

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eine Revision ist nur unter den in §§ 115ff. FGO genannten Voraussetzungen möglich.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).
 

Tz. 24

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 118 FGO).

Ist die Revision begründet, kann der Bundesfinanzhof in der Sache selbst durch Urteil entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO).

Ist die Revision unzulässig, so verwirft der BFH sie durch entsprechenden Beschluss (§ 126 Abs. 1 FGO). Ist die Revision unbegründet, so wird sie vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

Tz. 25

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Wird vom FG Revision nicht zugelassen, kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 FGO eingelegt werden. Es ist darzulegen, dass einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO...

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