Tz. 10

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (s. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Verwaltungsakt (Bescheid) dem Verband/Verein bekannt gegeben worden ist (s. § 122 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Handelt es sich um eine Steueranmeldung (Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Lohnsteuervoranmeldung), ist der Rechtsbehelf des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung (s. § 168 Satz 2 AO, Anhang 1b), ist der Rechtsbehelf des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung einzulegen (s. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b). Es ist davon auszugehen, dass dem Verein die Zustimmung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. nach der Absendung bekannt geworden ist (AEAO Tz. 1 zu § 355 AO; vgl. Rz. 12).

 

Tz. 11

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Steueranmeldungen stehen immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (s. §§ 164, 168 AO, Anhang 1b). Im Regelfall wird der Verein/Verband keinen Einspruch einlegen, sondern in derartigen Fällen sind die bereits zitierten Fristen nicht zu beachten, weil innerhalb der Wirksamkeit des Vorbehalts die Steuerfestsetzung jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann (s. § 164 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 12

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein schriftlicher Verwaltungsakt (Steuerbescheid), der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (s. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (s. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verlängert sich aber, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag (s. BFH vom 14.10.2003, BStBl II 2003, 898).

Ist der Steuerbescheid dem Verband/Verein zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, muss der Verband/Verein den späteren Zugang nachweisen.

Für die Fristenberechnung gelten die gesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung und des BGB (s. § 108 AO, Anhang 1b und s. §§ 186ff. BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 13

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt an dem dritten Tag nach Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (s. § 122 Abs. 2a AO, Anhang 1b).

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