Tz. 15

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ganz oder teilweise erfolglos verlaufen, kann im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine Klage gegen den Verwaltungsakt eingereicht werden (§§ 40ff. FGO). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts steht dem Verband/Verein wie auch der Finanzbehörde das Rechtsmittel der Revision zu, wenn das FG sie zugelassen hat; ist dies nicht der Fall, kann gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwere eingelegt werden. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen (§ 115ff. FGO).

Die Entscheidung im Revisionsverfahren erfolgt durch den BFH in München durch Urteil. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsbehelf mehr möglich.

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