Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei Körperschaften die Schulen betreiben, ist zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen zu unterscheiden (AEAO Nr. 4 Satz 1 zu § 52 AO; Anhang 2). Ersatzschulen werden von den zuständigen Landesbehörden genehmigt, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, d. h. es findet von vornherein keine Sonderung i. S. der Privatschulgesetze der Länder statt. Ergänzungsschulen hingegen werden als solche bereits anerkannt, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen einer öffentlichen Schule entsprechen, Prüfungen abgelegt und Zeugnisse ausgestellt werden. Gemeinnützigkeitsrechtlich werden Ersatzschulen deshalb stets als gemeinnützig anerkannt, während es bei Ergänzungsschulen nur dann der Fall ist, wenn in der Satzung der Körperschaft festgelegt ist, dass bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen wird (vgl. im Einzelnen AEAO Nr. 4 zu § 52 AO; Anhang 2).

 

Tz. 2

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Generell gilt der Grundsatz, dass Schulleistungen nicht kostenlos erfolgen müssen (Koch/Scholz, AO, Rn. 22 zu § 52 AO). Konkrete Höchstgrenze für Entgelte bei Bildungsveranstaltungen gibt es nicht, sodass davon ausgegangen wird, dass die Höhe der Kosten zunächst gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der geförderte Kreis einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen muss, d. h. die Kosten dürfen nicht so hoch sein, dass die Einrichtungen praktisch der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich sind (S. auch Spilker in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Tz. 82 zu § 52 AO). Dem begegnet die Finanzverwaltung dadurch, dass sie im AEAO die vorgenannte Unterscheidung zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen mit weiteren Auflagen (25 %-Grenze) vornimmt. Eine gewisse politische Grundausrichtung ist unschädlich; jedoch darf die Erziehung dem Gemeinwohl nicht schaden (Seer in Tipke/Kruse, AO, Rn. 28 zu § 52 AO).

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