Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Als "Pfennigbasar" werden häufig die Verkaufsveranstaltungen bezeichnet, bei denen gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften die von den Mitgliedern gebastelten und gespendeten Gegenstände zugunsten des steuerbegünstigten Zwecks veräußern.

Diese Veranstaltungen dienen also in erster Linie der Mittelbeschaffung für den Verein.

Mit der Durchführung eines Pfennigbasars treten die steuerbegünstigten Einrichtungen in einen "schädlichen" Wettbewerb zu anderen Unternehmen (wie z. B. Flohmarktbetreiber). Da diese Form der Mittelbeschaffung keinen begünstigten Zweckbetrieb i. S. der §§ 65–68 AO (Anhang 1b) begründet, unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b). Liegen die (Brutto-)Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalb der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 35 000 EUR, bleibt der aus den steuerpflichtigen Tätigkeiten erzielte Gewinn steuerfrei.

Wird die Freigrenze von 35 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b) überschritten, wird der (zusammengefasste) Gewinn aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterworfen, soweit dieser 5 000 EUR überschreitet (§ 24 Satz 1 KStG, Anhang 3; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

Der Gewinn aus einem Pfennigbasar kann nicht nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) pauschal ermittelt werden, da die von den Mitgliedern selbst hergestellten und überlassenen Gegenstände kein Altmaterial i. S. der Vorschrift sind. Auch stellt die Verwertung auf einem Pfennigbasar eine – für die Pauschalierung schädliche – Verkaufsstelle dar (BFH vom 11.02.2009, I R 73/08, BStBl II 2009, 516).

Die unentgeltlich von den Mitgliedern dem Verein zugewendeten Gegenstände sind keine im Rahmen des Spendenabzugs begünstigten Sachspenden nach § 10b EstG (Anhang10), da diese unmittelbar dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Pfennigbasar" zugewendet wird, also keine unmittelbare Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins erfolgt.

Die aus einem Pfennigbasar erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), soweit der Verein kein Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist.

Siehe auch das Stichwort "Basare".

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