Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Viele steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen veranstalten zur Mittelbeschaffung Basare (z. B. Weihnachts- und Wohltätigkeitsbasare), deren Erlöse für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die auf den Basaren verkauften Gegenstände werden häufig von den Mitgliedern dem veranstaltenden Verein unentgeltlich zugewendet (z. B. in Form von Sachspenden, Kuchenspenden usw.).

Mit der Durchführung eines "Wohltätigkeits"-Basars wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) begründet. Das daraus erzielte Ergebnis ist bei einem Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis einschl. VZ 2019: 35 000 EUR; § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b – s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb") nicht ertragsteuerpflichtig. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) von derzeit 19 % zu versteuern, falls der Verein nicht als Kleinunternehmer (Umsätze ≤ 22 000 EUR; § 19 UStG, Anhang 5) tätig ist. Vorsteuerbeträge können – bei Vorliegen der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft – unter Beachtung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zum Abzug gelangen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

Wenn der Verein die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR überschreiten sollte, hat der Veranstalter des Wohltätigkeitsbasars regelmäßig eine hohe Gewinnmarge, da die veräußerten Gegenstände keine Anschaffungskosten ausgelöst haben. Um den Gewinn zu mindern, kommen manche Vereine auf die Idee, die Gegenstände, die für die Ausstattung des Basars bestimmt sind, von den Gebern zu einem angemessenen Preis zu erwerben und anschließend die Kaufpreise zurückspenden zu lassen. Durch den Erwerb der im Basar eingesetzten Gegenstände hat der Verein nun Anschaffungskosten, die als Betriebsausgabe gewinnmindernd abgezogen werden kann. Die Zuwendung des Kaufpreises ist als Spende dem ideellen Bereich zuzuordnen. Diese Gestaltung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss darauf geachtet werden, dass zum einen bei der Preisfindung ein angemessener Preis zu zahlen ist, um bei einem ggf. überhöhten Preis keine – die Gemeinnützigkeit gefährdende – Mittelfehlverwendung zu begehen (§ 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Gerade bei gebrauchten Sachen ist eine realistische Preisfindung oft schwierig. Auch setzt die spätere Spende des Kaufpreises voraus, dass diese freiwillig erfolgt. Wird bereits beim Ankauf die Rückspende vereinbart, wäre die Zuwendung nicht mehr freiwillig, ein Spendenabzug also nicht möglich.

Ebenso s. "Altmaterialsammlungen". Unter diesem Stichwort wird auch zur Frage des § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) Stellung genommen (Schätzung in Höhe des branchenüblichen Reingewinns).

Bei einem Basar kann eine Reingewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) grundsätzlich nicht erfolgen (BFH vom 11.02.2009, I R 73/08, BStBl II 2009, 516). So vertritt der BFH in seiner Entscheidung die Auffassung, dass sich aus der Gesetzeshistorie ergibt, dass nur die Verwertung von Altmaterial für eine Gewinnschätzung erfasst werden soll. Unter Altmaterial sei aber lediglich die Veräußerung von Gegenständen zu verstehen, die – wie Altpapier oder Schrott – nur noch einen Altmaterialwert besitzen. Nicht erfasst werden solle der Einzelverkauf gebrauchter Sachen, die zudem noch einen Gegenstandswert aufweisen. Auch würde die Anwendung der Steuervergünstigungsvorschrift (Gewinnpauschalierung) auf den Verkauf von gebrauchten Sachen auf Flohmärkten und Basaren zur Umgehung des auch im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität führen. Außerdem ergäben sich gewisse Abgrenzungsprobleme bei der Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben, wenn sowohl gekaufte als auch unentgeltlich erworbene Gegenstände verkauft würden. Hierzu auch s. AEAO zu § 64 Abs. 5 AO TZ 29 (Anhang 2).

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