I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Eine Vielzahl von steuerbegünstigten Einrichtungen sammeln und verwerten Altmaterial wie z. B. Altpapier, Altkleider usw., um damit entweder unmittelbar eigene steuerbegünstigte Zwecke zu verwirklichen, beispielsweise in Kleiderkammern für bedürftige Menschen, oder mit dem Ziel, durch die Verwertung des Altmaterials Mittel für die Verwirklichung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen.

 

Tz. 2

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Die entgeltliche Verwertung des im Rahmen einer Altmaterialsammlung erhaltenen Altmaterials begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO, Anhang 1b), der entweder – soweit er die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke fördert – einen steuerbefreiten Zweckbetrieb (z. B. Wohlfahrtspflege § 66 AO (Anhang 1b), oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 64 AO (Anhang 1b) begründen kann. So treten die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereine mit dem Verkauf von Altmaterial auf Flohmärkten, Basaren usw. oder an andere gewerbliche Verwerter von Altmaterial in einem Wettbewerb zu gewerblichen Altwarenhändlern.

 

Tz. 3

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Erfolgt die Altmaterialverwertung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt der daraus erzielte Gewinn der Besteuerung, wenn die (Brutto-)Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Besteuerungsfreigrenze von (ab VZ 2020) 45 000 EUR (bis VZ 2019: 35 000 EUR) übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), soweit der Verein kein Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

II. Erscheinungsformen

1. Allgemeines

 

Tz. 4

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Altmaterialsammlungen werden auf unterschiedliche Art und Weise durchgeführt: Häufig wird das Altmaterial durch Haustürsammlungen unmittelbar bei den Haushalten gesammelt, die Menschen können ihr Altmaterial aber auch bei zentralen Sammelstellen oder in Einwurfboxen/Sammelcontainern abgeben/einwerfen. Neben der unmittelbaren Sammlung und Verwertung durch die steuerbegünstigte (gemeinnützige) Organisation überlassen steuerbegünstigte Einrichtungen auch häufig lediglich die Nutzung ihres Namens/Logos durch kommerzielle Verwerter, welche dann unter Verwendung des Namens die Altmaterialsammlungen durchführen.

2. Altmaterialsammlungen als Zweckbetrieb

 

Tz. 5

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Die Verwertung von Altmaterial begründet immer dann einen Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Anhang 1b), wenn der Verein die Wohlfahrtspflege als Satzungszweck hat und die Sammlung für diesen Zweck erfolgt. Auch müssen mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung an bedürftige Personen i. S. des § 53 AO (Anhang 1b) zugutekommen. Hierüber hat der Verein entsprechende Empfängernachweise zu führen. Fehlt es an den Empfängernachweisen, ist eine Anerkennung als Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Anhang 1b) nicht möglich.

 

Tz. 6

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Auf Antrag kann sich jedoch eine Körperschaft, die eine Kleiderkammer betreibt, von der Nachweispflicht befreien lassen (§ 53 Nr. 2 Satz 8 AO; Anhang 1b). So kann auf eine Nachweisführung verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hiervon ist bei Kleiderkammern auszugehen (AEAO zu § 53 Tz. 12).

Ein weiteres Indiz für die Annahme eines Zweckbetriebs ist, dass die Abgabe der Altwaren in diesen Einrichtungen zu einem niedrigeren Preis als üblich erfolgt.

 

Tz. 7

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Soweit im Rahmen der Sammlung zugunsten einer steuerbegünstigten Kleiderkammer das für diesen Zweck unbrauchbare Altmaterial veräußert wird, ist dies für die Annahme eines Zweckbetriebs schädlich. D.h. die Tätigkeit ist insgesamt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) einzustufen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleiderkammer ist (BFH vom 26.02.1992, I R 149/90, BStBl II 1992, 693).

 

Tz. 8

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Wenn eine Kleiderkammer die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt, sind die daraus erzielten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Ansonsten unterliegen diese dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UstG; Anhang 5).

3. Altmaterialsammlungen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Tz. 9

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Wird Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, wird damit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) begründet.

Jedoch wird auch mit der Verwertung des in einer Kleiderkammer nicht verwertbaren Altmaterials ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Die entsprechende Rechtsprechung des BFH (BFH vom 26.02.1992, BStBl II 1992, 693) wird von der Finanzverwaltung seit 1995 entsprechend umgesetzt (BMF vom 25.09.1995, I R 149/90, BStBl I 1995, 630).

 

Tz. 10

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Zu beachten ist dabe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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