Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird. Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als Fahrzeugabstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an. Die Vermietung ist umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung, darstellt, insbesondere zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung (s. § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, Anhang 5).

Für die Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden. Beide Verträge müssen aber zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen sein. Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen Zeiten zustande kommen. Für die Annahme einer Nebenleistung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen Grundstück und Stellplatz erforderlich. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet (z. B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück). S. auch Abschn. 4.12.2 Abs. 3 Satz 4ff. UStAE.

Vermietet ein Verein anlässlich von Veranstaltungen Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen, handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung von Stellplätzen, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen (s. EuGH vom 03.03.2005, EuGHE I 2005, 1527) oder Grundstücksteile in Betracht. Es kommt auch auf die Dauer der Nutzung nicht an. Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Auch andere Flächen gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne (s. Abschn. 4.12.2 Abs. 1 UStAE). Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2014, AZ: 14 K 418/13) hat entschieden, dass die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein an Nichtmitglieder umsatzsteuerpflichtig ist und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist. Die erzielten Einnahmen sind dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen. Das erzielte Entgelt ist, wie bereits durch das zitierte Urteil ausgeführt, umsatzsteuerpflichtig, weil keine Steuerbefreiungsvorschrift greift (s. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, Anhang 5). Der Steuersatz beträgt 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Erfolgt eine langfristige Vermietung der Stellplätze, sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Umsätze unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Wann eine langfristige Vermietung gegeben ist, gibt die Finanzverwaltung nicht vor. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Vermietung ab einer Dauer von sechs Monaten als langfristig zu beurteilen ist. Unter Umständen kann aber auch schon eine kürzere Vermietungsdauer als langfristig qualifiziert werden. Dazu s. BMF vom 07.02.1994, BStBl I 1994, 189. Zur entgeltlichen Überlassung von Parkraum – ohne feste Zuordnung von Einstellflächen – s. OFD Hannover vom 26.01.1999, DB 1999, 506. Erfolgt die Parkplatzvermietung des Vereins nicht langfristig, sondern kurzfristig, unterliegt sie auch dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie im Zusammenhang der Vermietung eines Hotelzimmers durch den Verein erfolgt. Die Vermietung von Hotelzimmern unterfällt zwar nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Der BFH hat aber entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn für die Parkplatzüberlassung kein gesondertes Entgelt gezahlt wird, sondern diese bereits im Hotelzimmerpreis eingeschlossen ist, s. BFH vom 01.03.2016, AZ: XI R 11/14, DStR 2016, 1466. Dann muss der Zimmerpreis aufgeteilt werden in eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Zimmerüberlassung und in eine dem Regelsteuersatz unterliegende Parkplatzüberlassung. Entsprechendes muss gegenwärtig auch in Bezug auf das Frühstück vorgenommen werden, das ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt.

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