Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nur abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen dann, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen wäre (BFH vom 29.04.2014, VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (Anhang 10) dient dazu, dass sich ein unangemessener Repräsentationsaufwand nicht bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte auswirken können.

Zu den die Lebensführung betreffenden Aufwendungen zählen insbesondere:

  • Kosten für die Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise;
  • Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden;
  • Aufwendungen für die Unterhaltung von Fahrzeugen, wie Fahrzeuge, Flugzeuge etc.;
  • Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. des Chefzimmers und Sitzungsräume.

Bei der Prüfung, ob Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG (Anhang 10) unangemessen hoch sind, ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe der Umsätze und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen (BFH vom 19.01.2017, VI R 37/15, BStBl II 2017, 526).

 

Hinweis:

Eine steuerbegünstigte Einrichtung gefährdet mit unangemessen hohen Aufwendungen zudem ihre Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit), da sie verpflichtet ist, ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. So darf sie keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

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