1. Instrumente und Anlagen

 

Tz. 23

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Anschaffungskosten von Instrumenten und Anlagen, Mikrofonen, Stativen usw. können immer dann im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben zum Abzug gelangen, wenn die Anschaffungskosten für jeden Gegenstand (Wirtschaftsgut) nicht höher als 800 EUR sind (s. § 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Zu Einzelheiten zur Abschreibung und Poolabschreibung s. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)".

2. Zubehör

 

Tz. 24

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden Kabel, Saiten und sonstige Ersatzteile und Zubehör angeschafft und betragen diese Kosten unter 800 EUR, können sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. ]). Zu Einzelheiten s. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)".

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