Tz. 18

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Seelisch behindert sind Personen, deren Leistungsvermögen durch Psychosen, durch Störungen infolge von Krankheiten und Verletzungen des Gehirns, durch Suchtkrankheiten, durch Neurosen und sonstige Persönlichkeitsstörungen in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Ein Fall der seelischen Hilfsbedürftigkeit ist auch bei der "Telefonseelsorge" gegeben, ebenso bei Einrichtungen zur Hilfe und zum Schutz misshandelter Personen (z. B. Frauenhäusern) oder der Betreuung von Hinterbliebenen und Angehörigen bei Trauer- und Unglücksfällen oder Naturkatastrophen.

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