1. Allgemeines

 

Tz. 3

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Überlassung von Fahrzeugen des Luftsports an die aktiven Teilnehmer des Vereins erfolgt i. d. R. gegen Zahlung einer Startgebühr/Startgeld. Durch die Erhebung einer solchen Startgebühr/Startgeld sollen die mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehenden Kosten (Benzin, Reparaturen, Abnutzung usw.) abgegolten werden.

 

Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Erfolgt die Überlassung zum Zweck des "Sports", handelt es sich um sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Zum Begriff der sportlichen Veranstaltung s auch AEAO zu § 67a AO TZ 1–3, Anhang 2.

2. Körperschaftsteuerliche Beurteilung

 

Tz. 5

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die erzielten Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen fallen in den Rahmen des Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65, 67a AO (Anhang 1b), weil die Einnahmen erforderlich sind, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Luftsportvereine zu verwirklichen, und die Zwecke (das Betreiben des Luftsports) nur durch die Führung eines solchen Zweckbetriebes erreicht werden können.

 

Tz. 6

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Für die Luftsportvereine wird es sinnvoll und zweckmäßig sein, wenn sie das Wahlrecht zugunsten von § 67a Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) durch § 67a Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) ausüben. Ferner s. "Sportliche Veranstaltungen" und s. "Zweckbetriebe".

Sind die Startgebühren/Startgelder dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" unbezahlter Sport zuzuordnen, kann von Seiten der Finanzbehörden nicht auf mindestens kostendeckende Sonderentgelte geschlossen werden.

3. Umsatzsteuerliche Beurteilung

 

Tz. 7

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Überlassung von Motor- und Segelflugzeugen stellt nach § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5) eine sonstige Leistung dar. Es liegt insoweit ein steuerbarer Umsatz vor. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) kann nicht Platz greifen, weil nur solche Umsätze steuerbefreit sind, die in Teilnehmergebühren bestehen. Gebühren werden i. d. R. ohne Rücksicht auf eine besondere Gegenleistung erhoben. D.h., die erbrachte Gegenleistung muss von untergeordneter Bedeutung sein. Würde z. B. ein Luftsportverein eine Gebühr für die Teilnahme an einem Sportwettkampf erheben, könnte in einem solchen Fall § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommen. Die Umsätze sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (5 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020) zu versteuern, weil es sich um Leistungen einer Körperschaft handelt, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, und es sich nicht um Leistungen handelt, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 AO, Anhang 1b)zuzuordnen sind.

Luftsportvereine fallen aber nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5), wenn sie ihren Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlassen. Dies ist keine "sportliche Veranstaltung" im Sinne der Steuerbefreiung, auch wenn der Verein die Nutzung der Einrichtung des Flughafengeländes zur Durchführung der Flüge organisiert. Sind die Entgelte für die Nutzung der Flugzeuge nicht kostendeckend, kann ein Teil der Mitgliedsbeiträge als verdecktes Nutzungsentgelt zusätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein (s. BFH vom 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2213).

Die Verwaltung stellt in Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE, Beispiel 3 auf die Ermittlung der Kosten ab, wenn die Entgelte offensichtlich nicht die angefallenen Kosten decken.

Aus Vereinfachungsgründen ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG (Anhang 5) bei Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte die Kosten offensichtlich nicht decken. Dies ist in allen Fällen zu prüfen, in denen die Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 5 % der Aufwendungen betragen. Zu den anzusetzenden Kosten gehören hierbei auch Ausgaben, die aus Zuschüssen fließen (s. Vfg der OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, AZ: S 7200 – Karte 17).

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